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Herr / FrauFrau Dr. Porsch
Positionfür den Bundesminister
der FirmaBundesministerium für soziale Sicherheit und Gener
gibt zu diesem Beitrag:Bei einem Unfall wird die Rettung per Handy verständigt, die Notfallmedizin wird immer besser, Intensivstationen sind technische Hochburgen. Leben werden heutzutage gerettet, früher verstarben Schwerstverletzte an der Unfallstelle. Leben retten um jeden Preis? Doch auf die Weiterversorgung wird vergessen! Wie sonst kann es sein, dass in Ermangelung adäquater Pflegeplätze Jugendliche im Alters/Pflegeheim untergebracht werden müssen? So geschehen im Falle meines 24-jährigen Sohnes, der sich nach einem schweren Unfall im WACHKOMA befindet. Er wurde nach 2 Monaten Intensivstation, 7 Monaten Rehabilitation ins "Altersheim" abgeschoben. Dort fehlen Ressourcen für notwendige Pflege und Therapien, ohne die er wahrscheinlich immer ein Pflegefall bleiben wird. Kann das wahr sein?
gepostet vonuschi am 18.9.2001, 22:00
folgendes Statement ab:Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bezieht sich auf die auf Ihrer Kundenfrustseite www.diemucha.at eingelangte Beschwerde der Frau Uschi Obermeier hinsichtlich Versorgung für Personen im Wachkoma nach einem Unfall, und teilt Ihnen nach eingehender Prüfung dieser Angelegenheit Folgendes mit: Der Leistungsumfang der einzelnen Zweige der Sozialversicherung ist in den Sozialversicherungsgesetzen geregelt. Konkret kommen für den Sohn von Frau Obermeier folgende Leistungen in Betracht, die auch offensichtlich erbracht wurden. - Krankenbehandlung bzw. Anstaltspflege aus der Krankenversicherung - Unfallheilbehandlung aus der Unfallversicherung - Rehabilitation aus allen drei Zweigen der Sozialversicherung, wobei zu beachten ist, dass Ziel und Maßnahmen der Rehabilitation in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung anders definiert sind als in der Krankenversicherung. Die soziale Krankenversicherung hat allerdings nicht den gesamten Bereich der Gesundheitsbehandlung und der Betreuung eines Patienten abzudecken. Heimangelegenheiten fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder. In der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gem. Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen haben sich die Länder verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen. Zur langfristigen Sicherung der Mindeststandards haben sich die Länder weiters verpflichtet, Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen und diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte umzusetzen. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist bemüht, in laufenden Gesprächen mit den Ländern auf Unzulänglichkeiten hinzuweisen und eine Verbesserung der Situation pflegebedürftiger Menschen zu erreichen. Frau Obermeier, deren 24-jähriger Sohn ein Wachkoma-Patient ist und sich derzeit in einem "Altersheim" befindet, können wir daher nur empfehlen, sich direkt mit dem für sie zuständigem Amt der Landesregierung in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Dr. PORSCH
 Kommentare

ApuXteu (16.1.2002, 23:00)
Mhm - menschliche Betrachtungsweise.


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