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 Stellungnahme des betroffenen UnternehmensZurück 
Herr / FrauHerr Wolfgang Sehner
PositionLandesleiter
der FirmaWIENER NATURWACHT
gibt zu diesem Beitrag:Die Gemeinde Wien beschäftigt, als "Hilfsorgane", Mitglieder des privaten Vereins Naturwacht. Um die Landschaftsschutzgebiete in Wien zu überwachen, damit der Natur nichts passiert. Was aber treiben diese Galgenvögel im Prater? Sie halten auf öffentlichen Verkehrsflächen Autofahrer auf, bedrohen sie, führen Fahrzeugkontrollen durch, erstatten Verkehrsanzeigen. Alles ohne gesetzliche Grundlage, allein zur Schikane. Möglich ist das nur, weil der private Verein durch parteinahe Hintergründe gestützt und finanziert wird. - Dazu klar: für Verkehrskontrollen ist ausschließlich die Polizei zuständig, nicht aber private Hilfssheriffs. Diesem Straßenräubertreiben muss unbedingt Einhalt geboten werden, bevor es noch zu weiteren Überfällen auf harmlose Verkehrsteilnehmer kommt. Das Magistrat ist aufgerufen, diese Naturwacht-Wegelagerer unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, und die Polizei ist aufgerufen, möglichst rasch mit Festnahmen vorzugehen.
gepostet von am 10.12.2001, 23:00
folgendes Statement ab:Naturwacheorgane sind von der Wiener Landesregierung auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes eingesetzte Organe. Sie sind nach einjähriger Ausbildung, Prüfung und Beeidigung ähnlich wie Forst-, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane dazu bestimmt, öffentliche Interessen im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen wahrzunehmen und insbesondere bei Gefährdung von frei lebenden Tieren sowie deren Lebensräumen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Es gibt sie nicht nur in Wien, sondern auch in den übrigen acht Bundesländern ebenso wie im benachbarten Ausland. Die so genannten (Berg- und) Naturwachten sind länderspezifisch entweder als Körperschaften oder als juristische Personen organisiert, unterliegen strenger behördlicher Kontrolle und agieren fern jeglicher Parteipolitik. Sie entlasten die für den Umwelt- bzw. Naturschutz zuständigen Dienststellen durch Betreuung und Einsatz ehrenamtlicher MitarbeiterInnen und unterstützen die beeideten Naturwacheorgane, indem sie bestimmte logistische Erfordernisse abdecken. Wortwahl und Stil der Einschaltung vom 11.12.2001 kommen uns hinlänglich bekannt vor, und es sind ähnliche Ergüsse fast deckungsgleichen Inhalts bereits seit Monaten amtskundig. Gegen jene Person, die dahinter zu vermuten ist, musste wegen diverser Ordnungswidrigkeiten, verbunden mit aggressivem Verhalten, wiederholt von der Sicherheitswache eingeschritten werden, und es sind entsprechende Strafverfahren anhängig. Der Hintergrund der Verbalattacke: Im Naherholungsgebiet Prater wird primär von der Polizei, aber auch von anderen Organen der öffentlichen Aufsicht, darauf geachtet, dass die verkehrsarmen Zonen respektiert und Grünräume geschont werden. Immerhin hat der Schutz von Familien, die dort von einigen rücksichtslosen Autofahrern belästigt und gefährdet werden, einen ungleich höheren Stellenwert als grenzenloser motorisierter Freizeitspaß. Das diesbezügliche Einschreiten von Naturwacheorganen hat mit Verkehrskontrollen im Sinne der Straßenverkehrsordnung selbstverständlich nichts zu tun. Beim Sniper dürfte es sich um einen jener Zeitgenossen handeln, denen Schranken, Piktogramme und Fahrverbotstafeln einerseits sowie Kinder und sonstige Erholungssuchende auf den (gesperrten) Alleen andererseits egal sind und die deswegen belangt wurden. Leider sind auch vereinzelt Vorkommnisse bekannt, wonach sowohl in Wien als auch in den Bundesländern nicht autorisierte Personen mit Fantasieuniformen und selbst angefertigten Ausweisen BürgerInnen "beamthandelt" haben; Ähnliches ist auch schon hin und wieder mit falschen Polizisten, Amtsärzten und dgl. passiert. Wenn es gelingt, solche Leute auszuforschen, haben sie mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Davon abgesehen war aber dem gegenständlichen Beschwerdeführer damals sehr wohl klar, dass er es mit "offiziellen" Behördenvertretern zu tun hatte. Zum Abschluss noch eine Anregung an den Besucher "Koarl": Er wäre gut beraten, sich nicht vorbehaltlos der Meinung eines Querulanten mit mangelndem Unrechtsbewusstsein anzuschließen.
 Kommentare

bimse (6.9.2008, 09:22)
@emmannzipator: weil ghillies leben von dieser erfundenen beschwerde abhängt. deswegen votet er sie seit jahren rauf.

freedom-unit (13.4.2004, 08:06)
tschuldigung - da war ein name.
also gilt nur punkt 2.

freedom-unit (13.4.2004, 08:06)
1.) warum ist die stellungnahme nicht namentlich gekennzeichnet (dann wäre die politische zuordnung leichter).
2.) ist die stellungnahme als drohung zu werten?

sniper-o (28.7.2003, 10:25)
um das obige zitat des naturwachts-capos passend zu adaptieren:
immerhin hat der schutz von bewohnern der wasserwiese, die dort von einigen rücksichtslosen wegelagerern belästigt und gefährdet werden, einen ungleich höheren stellenwert als rabiates rowdytum.
denn schließlich - und das kommt aus den naturwachts-stellungnahmen ja auch hervor - ist dieser verein nicht mit der zufahrt durch bewohner der wasserwiese einverstanden und sucht deshalb gerade diese leute nach kräften zu schikanieren. es geht also erkennbar um persönliche querelen und man versteckt sich nur hinter unzutreffenden gesetzlichen bestimmungen.
hier sollte der magistrat ansetzen, und diesem verein jede berechtigung unwiderruflich entziehen.

sniper-o (28.7.2003, 10:17)
interessanterweise wurde dieser beitrag nun wochensieger und hat mucha die berechtigte frage gestellt, ob der konflikt noch immer besteht.
klare antwort: ja, leider.
seit einstellung des beitrages ist es wiederholt auch zu handgreiflichkeiten zwischen passanten und den wegelagerern der naturwacht gekommen.
um mißverständnisse auszuräumen - ich selbst war in keinem einzigen fall beteiligt, auch laufen gegen mich keine verfahren in diesem zusammenhang.
den angaben des stv leiters der naturwacht ist entgegenzuhalten, daß das naturschutzgesetz der naturwacht keine berechtigung gibt, fahrzeuge anzuhalten und auf öffentlichen verkehrsflächen überhaupt einzuschreiten. lt. mag. bezirksamt wurden die anzeigen auch eingestellt, da nach entscheidung des uvs ein befahren einer gesperrten fläche nicht nach dem naturschutzgesetz zu verfolgen ist, sondern nach der stvo. in der die naturwacht keine kompetenz hat.


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