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Herr / FrauFrau Direktion
PositionDirektion
der FirmaBRG 10
gibt zu diesem Beitrag:Meine Tochter war in der VS eine Vorzugsschülerin und bei allen beliebt. Im Gym sackten ihre Noten rapid ab, und angeblich sei sie eine Unruhestifterin. Nach einem Telefonat mit dem Direktor wechselte ich die Schule, denn was sich der gute Herr erlaubt, ist zum Ärgern zu schade, das ist nur mehr traurig. Die Englischschularbeit wurde bei 5 falschen Wörtern (nicht Satzbildung) auf 5 benotet, ihre Kameradin hat 12 Fehler und bekommt eine 4. Als meine Tochter krank war, musste ich sie nicht nur telefonisch und schriftlich entschuldigen, sondern auch eine Arztbestätigung bringen. Diese Schule hat auf jeden Fall eigene Gesetze, und wenn man das aufzeigt, so wie ich heute, wobei ich gleich erwehnte, dass mein Kind die Schule wechseln wird, bekommt man vom Direktor die Antwort: Dann nehmen Sie sie gleich morgen raus. Es gäbe noch vieles mehr, dafür ist leider die Seite zu kurz. Fazit: Die pädagogische Ausbildung fehlt den Lehrkräften im Pichlmayergym. an allen Ecken. Traurig, aber wahr. Losgelassen auf Kinder.
gepostet vonmutter am 18.4.2001, 22:00
folgendes Statement ab:Bedauerlicherweise garantieren vorzügliche Noten in einer Volksschule nicht unbedingt das gleiche Ergebnis in einer AHS. Der Übertritt in eine neue Schule ist mit vielen neuen Erfahrungen verbunden: Eine neue Klassengemeinschaft muss entstehen, es gibt plötzlich für jedes Fach eine eigene Lehrkraft, die Zahl der SchülerInnen in den Klassen ist höher. Dies sind nur einige der Probleme, die die SchülerInnen einer ersten Klasse einer AHS zu bewältigen haben. Der Schule ist diese Problematik wohl bewusst, und deshalb ist es uns auch ein Anliegen, den Betroffenen bei der Bewältigung dieser Probleme zu helfen. Aus diesem Grund werden von Seiten der Schule den Eltern entsprechende Beratungsgespräche angeboten und, wenn diese wahrgenommen werden, gemeinsam mit den Eltern Lösungsvorschläge erarbeitet. Dazu ist aber die Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit notwendig. Was das Fernbleiben vom Unterricht betrifft, so ist die Schule an eindeutige, gesetzliche Regelungen gebunden, die im Ä 45 (3) des Schulunterrichtsgesetzes festgeschrieben sind. Es heißt dort diesbezüglich: Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war. Der Gedanke dahinter seitens des Gesetzgebers ist der, dass im Falle wiederholter Abwesenheit vom Unterricht auch Augenmerk auf den gesundheitlichen Zustand eines Schülers gerichtet werden soll, um so mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen. Dieser Aufgabe ist der Klassenvorstand nachgekommen. Bezüglich der Kritik an der scheinbar ungerechten Beurteilung der Englischschularbeit hat zwischen der Beschwerdeführerin und der Fachkollegin ein klärendes Gespräch stattgefunden, in dessen Verlauf die Mutter erkennen musste, dass sie lediglich einen Teil der gesamten Schularbeit gesehen hatte. Die zitierten fünf Fehler sind korrekt, jedoch umfasst die gesamte Arbeit noch weitere zwei Seiten, die zahlreiche Fehler aufweisen. Das Ergebnis des Gesprächs war, dass die Mutter der Fachkollegin gegenüber einräumte, sich bezüglich der Beurteilung geirrt zu haben und sich dafür entschuldigte. Die Aussage in der Veröffentlichung vom 19.4.2001 verwundert uns deshalb.

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