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| Stellungnahme des betroffenen Unternehmens | Zurück |
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| Herr / Frau | Herr Gerhard Wagner |
| Position | Abteilungsleiter |
| der Firma | AXA Nordstern-Colonia |
| gibt zu diesem Beitrag: | 26. Juni 2000. Besoffener fährt in mein parkendes Auto - Fahrerflucht. Anhand von Zeugenaussagen suche ich das Täterfahrzeug, finde es 200 m weiter weg und verständige die Polizei. Polizei geht in seine Wohnung, er gibt alles zu, kann nicht mehr gerade stehen - FS-Abnahme. Eigentlich ein glasklarer Fall, will man meinen. Am nächsten Tag Auto in die Werkstatt. Schaden 75.617,-. Ein Monat später kommt die Rechnung vom Abschleppunternehmen 1.440,-. Ich zahle den Erlagschein ein und begebe mich mit ihm zur AXA (Versicherung des Fahrerflüchtigen). "Das können wir Ihnen leider noch nicht bezahlen, weil wir haben vom Versicherungsnehmer noch keine Schadensmeldung erhalten. Wir haben ihn schon angeschrieben, er ist aber verzogen." Gut, warte ich halt, bis sie ihn finden. Heute kommt die Rechnung von der Werkstatt. Die wollen von mir die 75.617,-, weil die AXA nicht zahlen will. Grund: Der Schuldige ist unauffindbar! Für was hat der dann eine HAFTPFLICHTVERSICHERUNG gehabt, wenn sie nicht zahlen? |
| gepostet von | am 18.10.2000, 22:00 |
| folgendes Statement ab: | Durch einen Kurzurlaub komme ich leider erst mit kleiner Verspätung dazu, zum Beitrag des Herrn Schreiner Stellung zu nehmen.
Ich möchte aber trotzdem noch diese Erläuterung "nachschießen", weil solche Fahrerfluchtfälle doch relativ häufig vorkommen.
Das Problem des Herrn Schreiner kommt, wie gesagt, (leider) immer wieder vor. Nicht immer hat der Betroffene das Glück, den Schadenverursacher ausfindig zu machen. So gesehen hatte Herr Schreiner noch Glück im Unglück.
Der Versicherer kann aber verständlicherweise nur dann zahlen, wenn der Sachverhalt möglichst zweifelsfrei festgestellt ist. Dazu ist es aber notwendig, die Aussage aller Beteiligten zu hören. Besonders wichtig ist dabei natürlich die Aussage des Versicherungsnehmers.
Zur Veranschaulichung: Herr Schreiner würde - wenn er an einem Verkehrsunfall beteiligt wäre - mit Recht erwarten, dass ihn seine Versicherung zum Unfallhergang befragt, bevor sie an den anderen etwas auszahlt und Herrn Schreiner in den Malus schickt.
Wie Herr Schreiner in seinem Fall geschildert hat, ist ihm unser Versicherungsnehmer in alkoholisiertem Zustand ins geparkte Auto gefahren und hat Fahrerflucht begangen. Auch wir erhielten keine Schadenmeldung und erfuhren erst durch Herrn Schreiner von diesem Vorfall.
Wir haben uns daraufhin bemüht, eine Schadenmeldung zu bekommen und dies auch zwei Mal urgiert. Gleichzeitig mit der ersten Urgenz haben wir auch das Polizeiprotokoll angefordert.
Erwartungsgemäß teilte uns die Polizei nur mit, dass wir ohne Vollmacht des Versicherungsnehmers keine Einsicht in das Protokoll erhalten würden (Datenschutz ...).
Erst als wir die Nachricht vom Ableben unseres Versicherungsnehmers erhielten, konnten wir von der Polizei die Bestätigung bekommen, dass unser Versicherungsnehmer diesen Schaden verursacht hatte.
Noch am selben Tag erfolgte die Überweisung der Reparatur- und der Abschleppkosten.
Leider gibt es immer wieder "nette" Straßenkameraden, die es nicht der Mühe Wert finden, ihrem Versicherer einen Unfall zu melden. Dem Versicherer selbst stehen aber keine Zwangsmittel zur Verfügung, nur der Geschädigte kann durch eine Klage den "Bösewicht" vor Gericht zitieren.
Mit einer einfachen Meldung könnten alle diese Scherereien vermieden werden.
Kein Sachbearbeiter einer Versicherung handelt sich freiwillig lange Diskussionen (die nichts anderes als Mehrarbeit sind) ein. Er tut nur seinen Job, wenn er sich um eine Klärung des Sachverhaltes bemüht.
Ich weiß, dass mit diesem Kommentar niemandem wirklich geholfen ist, aber vielleicht schafft er wenigstens ein bisschen mehr Verständnis für die Abläufe bei solchen Schadenfällen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Wagner
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| Kommentare |
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| | Onkel Jo (13.12.2000, 23:00) | |
| Genaugenommen versucht der Vertreter der AXA nur das eigene Unvermögen zu verschleiern. Die AXA zählt zu jenen Assekuranzen, die sich mit faulen Ausreden gerne ein zinsenloses Darlehen über längere Zeit "genehmigt". PFUI!!! |
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| | Freckel (19.11.2000, 23:00) | |
| Laut Vers.VG und auch lt.Bedingungen handelt es sich bei der Unterlassung einer Schadensmeldung speziell nach schriftlicher Aufforderung durch den Versicherer um eine Obliegenheitsverletzung des Vers. Nehmers. Dies bedeutet, daß der Versicherer für den Schaden leisten muß, die Leistung allerdings vom VN wegen Obliegenheitsverletzung zurückverlangen kann. Hier liegt das Risiko eindeutig beim Versicherer und nicht beim Geschädigten. |
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| | Robert Schreiner (11.11.2000, 23:00) | |
| Es ist schon verständlich, daß Sie die Aussage des Versicherten abwarten wollen. Nur müssen Sie auch meinen Ärger verstehen, wenn die Sachlage so eindeutig und polizeilich aufgenommen ist, und trotzdem nicht bezahlt wird. Nehmen wir an, der Versicherte wäre nicht gestorben, sondern wäre lediglich untergetaucht. Nirgens angemeldet, vielleicht sogar in´s Ausland abgesetzt. Sie hätten in diesem Fall auch keine Schadensmeldung bekommen. Soweit ich richtig informiert bin, müssen Sie aber auch nach keiner erfolgten Schadensmeldung spätestens nach 6 Monaten den Schaden begleichen. Bitte Richtigstellen, wenn das nicht stimmt. Ich hätte mir jetzt für die Bezahlung des Schadens einen Kredit aufnehmen können, und Ihnen die anfallenden Kosten in einem halben Jahr in Rechnung gestellt. Das wäre der AXA noch teurer gekommen. |
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