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Veröffentlicht am 31.1.2006, 15:25 von ViennaDjTeam
Betrifft: BPD Wien
Verkehrspolizist ohne Berufsverständnis

Fahre heute in die Arbeit gegen 13.30 und am Gürtel Richtung Westbahnhof ein Stau schon von der Wienzeile weg. Die Ursache war mir nach einer Dreiviertelstunde bekannt. Da war ich dann bei der Kreuzung Burggasse. Die Ampelanlage an der Kreuzung Burggasse/Gürtel wurde umgebaut! 2 Spuren sind frei und 2 gesperrt! Ein Polizist regelt den Verkehr und lässt 5 Autos am Gürtel passieren und danach wieder den Querverkehr der Burggasse! Ich stehe in erster Position und schüttle ungläubig den Kopf! Nachdem er wieder den Gürtelverkehr passieren lässt winkt er mich raus und sagt mir, dass er mich anzeigen will, weil ich ihn beleidigt habe. Ich frage ihn, mit welcher Veranlassung er das tun will! Ich habe ja schliesslich nur den Kopf geschüttelt. Erklärt er mir, dass der Tatbestand der Beamtenbeleidigung erfüllt ist. Sag ich ihmm dass er doch bitte tun soll, was er nicht lassen kann, frage aber auch, ob er sich bewusst ist, was für einen Stau er mit seiner Weise, den Verkehr zu regeln, provoziert - mit dem Hinweis, dass die Autos bis zur Wienzeile zurück stauen ? Hat er gemeint, das ist seine Sache, wie er seinen Beruf ausübt ! Ich habe ihm dann noch gesagt, dass er so mehr ein Verkehrshindernis ist, als dass er was Gutes tut . Dann hat er gesagt, ich soll weiterfahren. Ich hab echt Verständnis für ihn, denn am Gürtel den Verkehr zu regeln ist sicher kein Zuckerschlecken! Aber wenn er mit seinem Treiben einen Stau solchen Ausmaßes provoziert, kann mir keiner erzählen, dass das so richtig ist. Ich für meinen Teil bin gespannt, ob er tatsächlich eine Anzeige schreibt bzw. wie er die begründet ? Ist Kopfschütteln eine Beleidigung ?
 
 Kommentare

sniper-o (7.3.2007, 19:54)
schmeißt dir jedes gericht zurück.

Bavaria (7.3.2007, 19:52)
Wenn hier schon so ein alter Beitrag rausgekramt wird, wäre es interessant zu erfahren, wie es mit der Anzeige weitergegangen ist.

sniper-o (7.3.2007, 19:21)
manip,
schon sehr eigenartig...

vorher strotzten deine beiträge vor fehlern. jetzt zitierst du gesetze... der berliner würde sagen "nacktigal, ick hör dir trapsen"... auch schon gerichtsjahr absolviert?

aber darfst auch Ä 116 stgb lesen.

IDEFIX54 (7.3.2007, 19:07)
Hoffentlich brauchst den Kapplhirsch net du einmal verehrter osiris.
Sollte es doch einmal sein dann wünsch ich mir dass er auch sich dann denkt deppsts A...... und sich dann mit seinem Zeigefinger Richtung Aug fahrt weil dort grad sich ein Ungeziefer eingenistet hat...

manip (7.3.2007, 18:48)
du bist ja ein ganz schlauer kerl.
scheinbar hast du schlechte erfahrung mit beamten gemacht. so sprechen nur leute die viel damit zu tun haben.
im übrigen kann er dich auch ohne deine darten anzeigen. hast du schon mal was von kennzeichen gehört???
würd mich nicht zu weit aus dem fenster lehnen da sind schon einige raußgefahlen!

jaja, ich weiß. jetzt kommt gleich, wenn das auto aber nicht an mich angemeldet ist?!
dann gibts halt eine lenkererhebung und bevor der fahrzeughalter die anzeige bekommt wird er schon sagen wer das fahrzeug in betrieb hatte!

allerwertesterosiris (7.3.2007, 17:02)
...glaub i gar net)

allerwertesterosiris (7.3.2007, 17:01)
erschtens, solang der Kieberer net deine Führerscheindaten abgekritzelt hat kann er sich sowieso brausen gehn (sollt der sich wirklich díe Mühe machen mit Anzeige, Bericht,...... glaub i gar ent)

zweitens kann i den Kopf schüttlen so oft i will (weil: "da is grad ein Ungeziefer auf mein Aug geflogen"), solang sich dabei mein Zeigefinger net Richtung Stirn bewegt kann der Kapplhirsch sich wieder brausen gehn

und viertens denk i mir in so einem Fall höchstens "deppats A..." und mach mir net die Mühe de G´schicht auf der "Ersten Seite für Suderantenfrust" zu erklärn.

manip (7.3.2007, 15:29)
Das Delikt der "Beamtenbeleidigung" gibt es in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Wahrscheinlich meinen die Polizisten damit eine "Anstandsverletzung" oder eine "Ordnungsstörung". Aber eine Beleidigung eines Beamten, kann, wie jede Beleidigung, auch nach dem Strafgesetzbuch (Ä 115 StGB) von einem Gericht bestraft werden.

Jeder, der Ziel oder Betroffener einer polizeilichen Amtshandlung ist, hat außerdem das Recht, von den handelnden Beamten die Dienstnummer zu erfahren. Der Beamte muß sie jedoch nicht von selbst bekanntgeben. Dieses Recht muß man verlangen. (Das steht in Ä 30 Abs. 1 Ziffer 2 SPG (Sicherheitspolizeigesetz)) Die Auskunft erfolgt üblicherweise durch die Übergabe einer Visitenkarte, auf der neben der Dienstnummer auch die Dienststelle des Beamten und deren Telefonnummer vermerkt sind. Seinen Namen muß der Beamte nicht preisgeben, - aber er kann, wenn er will.

manip (7.3.2007, 14:07)
zum ersten glaube ich diesen beitrag nicht ganz und habe das gefühl das dem schreiber einfach nur langweilig ist.
kein polizist der welt beschaft sich selbstständig mehr arbeit als er ohnehin machen muss.
so eine anzeige ist auch nicht einfach so schnell geschrieben.

tweety35 kennt sich ja überhaupt nicht aus, so herrschen doch gerade in den usa andere sitten.

im übrigen lieber verfasser dieser lächerlichen unglaubwürdigen beschwerde, les mal die häufigsten rechtirrtümer dann wirst du gleich mal wissen warum ich dir den beitrag nicht glaube!
demnach gibt es den tatbestand so nicht!


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